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Die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin schlägt einen „Fall-zu-Fall“-Ansatz für NFTs vor

Die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin schlägt einen „Fall-zu-Fall“-Ansatz für NFTs vor

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist nicht bereit, nicht fungible Token (NFTs) als Wertpapiere zu klassifizieren. Die Agentur schlägt vor, NFTs von Fall zu Fall zu klassifizieren.

Im BaFin-Magazin vom 8. März veröffentlicht Eine Erläuterung zur rechtlichen Einordnung von NFTs. An diesem Punkt sehen die Aufsichtsbehörden nicht, inwiefern NFTs die Kriterien erfüllen, um als Wertpapiere betrachtet zu werden. Künftig können BaFins NFTs jedoch als Wertpapiere betrachten, wenn beispielsweise 1.000 NFTs die gleichen Rückzahlungsansprüche und Zinsen verkörpern.

Wenn der NFT eine Dokumentation von Verwertungs- oder Eigentumsrechten, wie etwa ein Verbreitungsversprechen, enthält, kann er nach einem weiteren Vorbehalt als Investition betrachtet werden.

Die Agentur empfiehlt einen fallweisen Ansatz zur Klassifizierung von NFTs als „Krypto-Assets“. Aber laut BaFin ist die Chance, dass NFTs ein „Krypto-Asset“ darstellen, noch geringer als ein Investment Grade, da es keine sofortige Umtauschmöglichkeit gibt. Der Mangel an Standardisierung bringt NFTs auch den Status „elektronisches Geld“ ein.

Aufgrund von Einstufungsschwierigkeiten geht die BaFin davon aus, dass NFTs die Erlaubnispflichten des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht erfüllen. Mit Ausnahme von übertragbaren Gegenständen, die unter die Kategorie der Finanzinstrumente fallen, sind auch NFTs von der Geldwäscheaufsicht der BaFin befreit. NFTs, die separat als „Krypto-Vermögenswerte“ betrachtet werden, müssen die Geldwäscheaufsicht einhalten.

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