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Abkehr vom Übernahmegesetz – Deutsches Zukunftsfinanzierungsgesetz, um vorteilhafte Veränderungen in der Übernahmelandschaft herbeizuführen

Abkehr vom Übernahmegesetz – Deutsches Zukunftsfinanzierungsgesetz, um vorteilhafte Veränderungen in der Übernahmelandschaft herbeizuführen

Heute das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz Veröffentlichung des deutschen Zukunftsfinanzierungsgesetzes (Zukunftsfinanzierungsgesetz, Die „Gesetz ProjektInsgesamt zielt der Gesetzentwurf darauf ab, die Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts für Existenzgründer und Existenzgründer durch verschiedene Maßnahmen zu verbessern und schlägt in diesem Zusammenhang auch einige Änderungen im deutschen Wertpapiererwerbsprozess und Erwerbsrecht vor (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) sowie die dazugehörige Anzeigeliste (WpÜG-Angebotsverordnung).

Da das Übernahmerecht naturgemäß nicht im Fokus des Gesetzentwurfs steht, erscheinen die meisten dieser Vorschläge am Rande des Gesamtzusammenhangs des künftigen deutschen Förderrechts. Es geht vor allem um die technischen Aspekte der Übernahme, weniger um inhaltliche Änderungen. Für Praktiker wird es jedoch wichtig sein, sich dieser Entwicklungen bewusst zu sein und potenzielle zukünftige Risiken im Voraus zu kennen und sich darauf vorzubereiten.

Kurz gesagt sind insbesondere jene Anpassungen zu erwarten, die den Kontakt des Bieters und des Targets mit der deutschen Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht„,“BaFin) werden ebenso relevant sein wie der aktualisierte Rahmen bei der Berechnung bestimmter erwerbsrechtlicher Fristen.

Die folgende Grafik zeigt die wichtigsten übernahmebezogenen Änderungen, die der Gesetzentwurf vorschlägt. Ob und wann diese Vorschläge tatsächlich in Kraft treten, ist unklar. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist frühestens Ende des zweiten Quartals 2023 zu rechnen.

Digitale Transformation – Einführung von MVP als bevorzugte Kommunikationsmethode

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Erwerbsbeteiligte die BaFin-Plattform für Meldungen und Veröffentlichungen nutzen sollen (Melde- und Veröffentlichungsplattform„,“bester Spieler„“) bei der Antragstellung oder Abgabe von Mitteilungen, Erklärungen und sonstigen Anträgen an die BaFin. Somit entfällt die Vorlage dieser Unterlagen im Original (unterschrieben). In der Praxis bedeutet dies, dass sich Bieter und Berater bei der Bundesanstalt registrieren lassen müssen MVP und stellen Sie sicher, dass die BaFin ihr MVP-Konto freischaltet, bevor der Erwerb offiziell beginnt.

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Die Einführung von MVP als Kommunikationskanal mit der BaFin ist eine sehr begrüßenswerte Idee. Eine etwas merkwürdige Besonderheit des deutschen Übernahmerechts ist derzeit, dass einige Schritte die physische Vorlage von Originaldokumenten bei der BaFin-Zentrale in Frankfurt erfordern. Dies stellte nicht nur für die beteiligten Berater, sondern auch für den Bieter oft eine logistische Hürde dar (ganz zu schweigen davon, dass die Unterschriften für die Angebotsunterlage vor dem Versand an die BaFin in letzter Minute eingeholt und zusammengestellt werden mussten). Die Anbindung an die BaFin stattdessen online über ein MVP zu betreiben, erscheint zeitgemäß für das 21. Jahrhundert und erleichtert die Anbindung an die BaFin.

Es wird interessant sein zu sehen, wie der MVP-Anmeldeprozess vor der Übernahme gehandhabt wird. Die fristgerechte Einreichung ist von entscheidender Bedeutung, da der Gesetzentwurf weiterhin vorschreibt, dass eine Entscheidung zur Abgabe eines Erwerbsangebots (d. h. die § 10-Bekanntmachung als erste amtliche Bekanntmachung der Transaktion) unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung bei der BaFin einzureichen ist (zusammen). Um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssen die Parteien zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Deals bereits für die Verwendung auf dem MVP registriert und zugelassen sein. Daher wäre es ratsam, diesen Prozess einige Tage vor dem offiziellen Beginn des Akquisitionsverfahrens einzuleiten.

Countdown zu Tagen – Praktische Änderungen zur Berechnung von Fristen

Zur Erinnerung: Derzeit richten sich einige erwerbsrechtliche Fristen nach Werktagen (Wiretag). Dazu gehören nach BaFin-Praxis auch Samstage (obwohl die BaFin an diesen Tagen natürlich nicht regelmäßig arbeitet). Aufgrund dieses Ansatzes kann es immer zu Verzögerungen bei den Akquisitionszeitplänen kommen.

Dies ist insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum wichtig, für den die BaFin die Angebotsunterlage prüfen muss. Im Primärzustand dauert dieser Zeitraum derzeit zehnmal ein Beruf Tage. Da dies auch Samstage umfasst (an denen die BaFin in der Regel nicht tätig ist), verkürzt dies effektiv die zur Verfügung stehende Zeit und kann zu Engpässen sowohl auf Seiten der BaFin als auch auf Seiten des Bieters führen.

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Bei der Einreichung von Änderungen ist der Begriff „Werktag“ ebenso wichtig: Eine Angebotsänderung ist bis zu einem möglich ein Beruf Der Tag vor Ablauf der (Anfangs-)Annahmefrist. Bieter ziehen es oft vor, ihr Gebot zu ändern (Zum Beispiel , Durch Berücksichtigung einer Angebotserhöhung oder Herabsetzung der Mindestannahme) in letzter Minute. Wenn das Datum der spätestmöglichen Mod daher Samstag ist, stellen sich oft Fragen, wie sichergestellt werden kann, dass diese Mod auch unverzüglich in der gesetzlich vorgeschriebenen Form veröffentlicht wird.

Laut Rechnung geht es voran ein Beruf Tage (Arbitrage) statt verwandt werden würde ein Beruf Tage (Wiretag). Dies gilt sowohl für das Erwerbsrecht als auch für den Erwerb von Wertpapieren und die Regelung des Angebots. Nach der jetzt vorgeschlagenen Definition sollen Werktage alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen umfassen. Auch dieser Vorschlag ist willkommen. Andererseits verlängert es praktisch einige der Fristen für das Übernahmerecht (die teilweise bereits eng sind). Als Nebeneffekt wäre es auch nicht überflüssig, Transaktionsfahrpläne so zu formulieren, dass Samstage umgangen werden.

Weitere vorgeschlagene Änderungen

  • Fristenmechanismus zum Sperren von Angeboten: Nach deutschem Übernahmerecht gilt die Abgabe eines Angebots durch Veröffentlichung einer Angebotsunterlage als von der BaFin gestattet, sofern die BaFin während des Prüfungszeitraums kein Verbot ausgesprochen hat. Entscheidet sich die BaFin nach Ablauf des Prüfzeitraums für eine Sperrung eines Angebots, so ist der Sperrbescheid bis zum Ende des Prüfzeitraums möglicherweise nicht mehr wirksam (und damit das Angebot als zulässig anzusehen). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sich die Überprüfungsfrist in diesen Szenarien automatisch um fünf Arbeitstage verlängert und so ein zeitnahes Wirksamwerden des Verbots sicherstellt.
  • Es erfolgt keine vorherige Freigabemitteilung gegenüber der BaFin: Derzeit muss der Bieter die BaFin kurz vor Veröffentlichung informieren, um ein Angebot abgeben zu können. Diese Mitteilung hat nichts mit der BaFin zu tun, und der Gesetzentwurf deutet darauf hin, dass sie in Zukunft nicht erforderlich sein wird. Das ist zu begrüßen, obwohl diese Benachrichtigungen in der Praxis ohnehin von einem Drittanbieter abgewickelt werden. Die Verpflichtung des Bieters, die Entscheidung zur Abgabe eines Erwerbsangebots unverzüglich nach deren Veröffentlichung (zusammen), bleibt unberührt.
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Abschluss

Wie im Kontext des deutschen Zukunftsfinanzierungsrechts zu erwarten, verwundert es nicht, dass der Gesetzentwurf keine grundlegenden Änderungen des Rechtsrahmens für deutsche Übernahmen vorsieht. Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen betreffen (nur) die technische Abwicklung der Übernahme.

Dies ist jedoch zu begrüßen, da es die praktische Handhabung dieses Prozesses verbessert und erleichtert: Die vorgeschlagenen Änderungen vereinfachen die logistische Durchführung des Akquisitionsprozesses und reduzieren gleichzeitig den derzeit etwas umständlichen formalen Ansatz. Damit wird die deutsche Übernahme an den bereits etablierten Standard beispielsweise für Kapitalmarkttransaktionen angeglichen.