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Die deutschen Behörden arbeiten daran, die Exportkontrollverfahren zu beschleunigen

Die deutschen Behörden arbeiten daran, die Exportkontrollverfahren zu beschleunigen

Die für die Exportkontrolle in Deutschland zuständigen Behörden konzentrieren sich derzeit auf die Vereinfachung und Beschleunigung ihrer bestehenden Verwaltungsverfahren. Seit Herbst 2023 hat sie drei Maßnahmenpakete erlassen, die unter anderem den Katalog deutlich erweitern Allgemeine Exportlizenzen (Gas). Dies verschafft Unternehmen erhebliche Zeit- und Kostenvorteile, da Exportprojekte, die unter GAs fallen, keine individuellen Genehmigungsverfahren mehr durchlaufen müssen. Nachfolgend finden Sie einen vorläufigen Überblick über die diesbezüglichen Gesetzesänderungen.

Hintergrund

Das deutsche und europäische Recht sieht behördliche Genehmigungspflichten für die Ausfuhr bestimmter Güter (z. B. Waffen und andere militärische Ausrüstung, Technologie und Software) vor. Bekannte Beispiele ergeben sich aus der Ausfuhrliste des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung) (Liste der deutschen Exporte(oder EU-Verordnung 2021/821)EU-Dual-Use-Verordnung). Als wichtigste nationale Genehmigungsbehörde in Deutschland ist die Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Das BAFA erteilt Ausfuhren durch (i) Einzelgenehmigungen für bestimmte, für den Empfänger relevante Aufträge und Ausfuhrvorhaben, (ii) Sammelgenehmigungen für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Ausfuhren mit einem oder mehreren genau definierten Endverbrauchern bzw. Bestimmungsländern, oder auch im Namen von (iii) GAs. Solche Rahmenvereinbarungen, die bestimmte Warengruppen und Bestimmungsländer abdecken, werden vom BAFA bereitgestellt Aufgrund seiner Position, beliebig Aus eigener Initiative. Da es nicht beantragt werden muss, kann sein Einsatz die Verwaltungsabläufe beschleunigen und die Planungssicherheit erhöhen.

Drei Maßnahmenpakete

Laut BAFA sollen die letzten drei Maßnahmenpakete die Exportabwicklung mit ausgewählten EU- und NATO-Verbündeten sowie weiteren engen Partnern (z. B. Brasilien, Republik Korea und Singapur) beschleunigen. Bei anderen Drittstaaten ist jedoch weiterhin eine Einzelfallprüfung und Einzelgenehmigung erforderlich.

Erstes Paket

Mit dem ersten Maßnahmenpaket, das am 1. September 2023 in Kraft trat, wurden mehrere neue Rahmenvereinbarungen eingeführt, beispielsweise für den Export;

  • Andere militärische Ausrüstung„(GA Nr. 33) bezieht sich auf Waren, die in Teil I Abschnitt A der Deutschen Ausfuhrliste aufgeführt sind (A. Mit Ausnahme aufgeführter Militärwaffen oder spezifischer Software/Technologie). Zu den zugelassenen Zielländern gehören neben EU- und NATO-Verbündeten auch Australien, Japan, die Republik Korea und die Schweiz
  • Programme für militärische Ausrüstung„(GA Nr. 34) fällt unter Nr. 0021 des Teils I Abschnitt A der Deutschen Ausfuhrliste und ist für in diesem Abschnitt aufgeführte Waren bestimmt, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurde. Die GA gilt nicht, wenn die Software.“ wird verwendet, um die Leistung ursprünglich exportierter Waren zu verbessern (zu verbessern). Zu den zugelassenen Zielländern gehören neben den EU- und NATO-Verbündeten auch Australien, Chile, Japan, die Republik Korea, Singapur, die Schweiz und Uruguay.
  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck(GA Nr. 37) bezieht sich auf Güter, die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgeführt sind (A. (mit technologiespezifischen Ausnahmen). Zugelassene Zielländer sind Argentinien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay.
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Um trotz Verfahrensvereinfachung eine ausreichende formale Kontrolle zu ermöglichen, verpflichten die neuen GAs ihre Nutzer dazu, sich beim BAFA zu registrieren und/oder durchgeführte Exporte innerhalb strenger Fristen zu melden. Zusätzlich zur Einführung neuer GAs wurden zu vielen bestehenden GAs auch weitere zugelassene Zielländer hinzugefügt.

Unabhängig von den GAs wurden mit dem ersten Maßnahmenpaket die Gültigkeitsdauern anderer BAFA-Beschlüsse zugunsten ihrer Titel verlängert. Ein Beispiel hierfür ist die sogenannte Zero-Notice (beliebig Eine Erklärung, dass bestimmte Exportprojekte keiner Genehmigungspflicht unterliegen), die künftig zwei Jahre statt eines Jahres gültig sein wird.

Das zweite Paket

Mit dem zweiten Maßnahmenpaket, das am 8. Januar 2024 in Kraft trat, wurden zwei neue Exportabkommen eingeführt

  • Bestimmte Chemikalien„(GA Nr. 40) ist in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung für Indien enthalten
  • Ersatzteile im Dual-Use-Bereich(A.C. Nr. 41) bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für die vom BAFA eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. Mit Ausnahme von Waffenembargoländern (z. B. Iran und Russland) gilt das GA für alle Zielländer.

Neben der Einführung neuer GAs wurden im Rahmen des zweiten Maßnahmenpakets einige bestehende GAs um weitere Warenkategorien und zugelassene Bestimmungsländer erweitert, beispielsweise Brasilien zu GA Nr. 37 und Singapur nach GA Nr. 33 (beide wurden mit dem ersten Maßnahmenpaket eingeführt).

Darüber hinaus wurden für einige GAs die Fristen, innerhalb derer Ausfuhren beim BAFA gemeldet werden müssen, verlängert. Laut GA-Nr. 33 Beispielsweise können Berichte nun monatlich bis zum Monatsende eingereicht werden, statt wie bisher innerhalb von zwei Wochen.

Drittes Paket

Mit dem dritten Maßnahmenpaket, das am 1. April 2024 in Kraft trat, wurde ein weiteres neues GA für den Export eingeführt.Schiffsausrüstung(GA Nr. 36) bezieht sich auf Waren, die in Teil I Abschnitt A der deutschen Ausfuhrliste aufgeführt sind.

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Darüber hinaus wurden die Laufzeiten mehrerer auslaufender GA-Verträge bis zum 31. März 2025 verlängert und eine zusätzliche Ausschlussklausel unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kriegswaffenkontrollgesetzes eingeführt (craigswafencontrolgesets.com) wurde hinzugefügt

*Praktikantin Kirsten Hermsen hat ebenfalls zu diesem Artikel beigetragen.