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Breaking News: Bundesverfassungsgericht klärt Weg zur Ratifizierung des Übereinkommens über das Einheitliche Europäische Patentgericht

Breaking News: Bundesverfassungsgericht klärt Weg zur Ratifizierung des Übereinkommens über das Einheitliche Europäische Patentgericht

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom Freitag, 9. Juli 2021, zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Zustimmungsgesetz zur Ratifizierung eines Vertrags durch das Einheitliche Patentgericht („UPG-Abkommen“) abgelehnt.

In den Verfassungsbeschwerden wurde den Klägern eine Verletzung ihrer Rechte aus dem deutschen Grundrecht vorgeworfen. Insgesamt beharrten die Beschwerden auf einer Verletzung des aus dem deutschen Grundrecht abgeleiteten Rechts auf demokratische Selbstbestimmung. Sie sagten, dass der Rechtsgrundsatz, das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und das Unionsrecht verletzt worden seien und der Vorrang des Unionsrechts in Art. 20 des EPG-Abkommens ist ein inakzeptabler Eingriff in die Identität des deutschen Grundgesetzes im Sinne des Grundgesetzes.

Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführer, den Bundespräsidenten davon in Kenntnis zu setzen, dass das EPCÜ-Gewahrsamsgesetz II nicht bis zur Entscheidung über die Leitaktion oder alternativ umgesetzt werden solle. Ihn daran zu hindern, das deutsche EPG-Zulassungsgesetz durch einstweilige Verfügung durchzusetzen und zu erklären.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass die im Primärverfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht akzeptabel sind, weil die Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte und Nachweise für eine Verletzung ihrer Grundrechte vorgelegt haben.

Damit steht es dem deutschen Bundespräsidenten frei, die notwendigen Dokumente zu unterzeichnen, die das Inkrafttreten des UBC ermöglichen. In der deutschen Rechtsgemeinschaft wird allgemein davon ausgegangen, dass die UPC-Vereinbarung im zweiten Quartal 2022 beginnt.

Bis heute gibt es 15 Unterzeichnerstaaten des UPC (einschließlich Großbritannien, das seine Zustimmung zum Brexit zurückgezogen hat): Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande , und Portugal. Im kommenden einheitlichen Patentsystem haben Anmelder europäischer Patentanmeldungen die Möglichkeit, die Monopolwirkung solcher Anmeldungen in den oben genannten Ländern und künftig weiteren EU-Mitgliedstaaten, die später das EPG-Abkommen ratifizieren werden, zu beantragen und zu erhalten. Spanien, Kroatien und Polen haben angekündigt, das Abkommen nicht fortzusetzen.

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Wie bereits erwähnt, ist diese Entscheidung möglicherweise ein guter Zeitpunkt, sich Ihr bestehendes europäisches Patentportfolio noch einmal anzusehen, um zu entscheiden, welches Patent Sie aus dem neuen System auswählen möchten, das möglicherweise bald kommt.

Einer der wichtigsten zu bewertenden Faktoren in diesem Fall ist, dass das Einheitliche Patentgericht nicht nur Monopolpatente, sondern auch bestehende europäische Patente betrifft. Daher besteht die Gefahr, dass Ihr aktuelles europäisches Patent vor einem konsolidierten Patentgericht ungültig in Anspruch genommen wird, während es gleichzeitig der Zuständigkeit der nationalen Patentgerichte der zurückgezogenen europäischen Patentmitgliedstaaten unterliegt. Patent verifiziert.

Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie in der englischsprachigen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Hier.

Für seinen wertvollen Beitrag zu diesem Artikel danken die Autoren Andreas Herton, Ph.D., von der deutschen IP-Firma Plumbaugh Zingref Badentonwald Partge MBP.